SOFT-CONSULT

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Firma SOFT-CONSULT Häge GmbH, 
Riedheimer Str. 5, 89129 Langenau

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten unter dem jeweils zwischen SOFT-CONSULT und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag.

Für alle nicht im jeweiligen Vertrag zwischen SOFT-CONSULT und dem Auftraggeber geregelten Punkte und für die Erbringung zusätzlicher Leistungen für den Auftraggeber, gelten folgende Bestimmungen:

§ 2 Leistungsbereiche von SOFT-CONSULT und Vergütung

SOFT-CONSULT erbringt je nach Einzel-Vereinbarung ("Auftrag") mit dem Auftraggeber folgende Unterstützungs-Leistungen zu individuellen Stundensätzen gemäß der allgemeinen Preisliste von SOFT-CONSULT, die dem Vertrag beigefügt wird:

2.1 Unternehmensberatung

2.2 Systemberatung

2.3 Programmierungs-Unterstützung

2.4 Installations-Unterstützung

2.5 Schulung

2.6 Sonstige Leistungen/Aufwandskosten

Ist erkennbar, dass eine Unterstützungs-Leistung von SOFT-CONSULT über längere Zeit zu erbringen ist, so können die Vertragspartner auch pauschale Monatssätze vereinbaren. Diese werden dann gesondert im Auftrag festgehalten.

SOFT-CONSULT erbringt die Unterstützungsleistungen während der betriebsüblichen Arbeitszeiten, maximal also 8 Stunden von Montag bis Freitag. Auf gesonderten Wunsch des Kunden ist SOFT-CONSULT auch bereit, wenn dies zumutbar ist, außerhalb der betriebsüblichen Zeiten tätig zu werden. In diesen Fällen ist SOFT-CONSULT berechtigt, einen pauschalen Überstundenzuschlag sowohl für Werktage als auch für Sonn- und Feiertagsarbeiten in Höhe von 25 % zu berechnen.

Reisezeit: Wenn nichts Besonderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart ist, wird die Reisezeit zum hälftigen Stundensatz der Arbeitszeit je nach eingesetztem Mitarbeiter und dessen Qualifikation gemäß der allgemeinen Preisliste von SOFT-CONSULT vom Auftraggeber an SOFT-CONSULT vergütet.

Sämtliche Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 3 Sonstige Kosten und Vergütung

3.1 Versandkosten werden von SOFT-CONSULT nach tatsächlichem Aufwand pro Versand in Rechnung gestellt.

3.2 Reisezeit: Wenn nichts Besonderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart ist, wird die Reisezeit gemäß allgemeiner Preisliste vergütet.

3.3 Reisekosten und -spesen werden vom Auftraggeber an SOFT-CONSULT in Anlehnung an den von Finanzbehörden genehmigten jeweiligen Höchstsätzen für Arbeitnehmer vergütet.

3.4 Übernachtungskosten werden vom Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand an SOFT-CONSULT vergütet.

3.5 Fahrtkosten werden zusätzlich zu den Reisekosten- und Spesen vom Auftraggeber an SOFT-CONSULT wie folgt vergütet:

- für Pkw gemäß allgemeiner Preisliste

- für Bahn 1. Klasse, einschl. Zuschlägen, bei Nachtfahrten Schlafwagen,

- für Flugzeug Economy-Class sowie

- zuzüglich sonstiger Kosten (Taxi und ähnliches)

jeweils in tatsächlicher Höhe.

SOFT-CONSULT erbringt die Unterstützungsleistungen während der betriebsüblichen Arbeitszeiten, maximal also 8 Stunden von Montag bis Freitag. Auf gesonderten Wunsch des Auftraggebers ist SOFT-CONSULT auch bereit, wenn dies zumutbar ist, außerhalb der betriebsüblichen Zeiten tätig zu werden. In diesen Fällen ist SOFT-CONSULT berechtigt, einen pauschalen Überstundenzuschlag sowohl für Werktage als auch für Sonn- und Feiertagsarbeiten in Höhe von 25 % zu berechnen.

Sämtliche Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 4 Abrechnung


4.1 Die Berechnung der Leistungen (§ 2) erfolgt nach tatsächlich anfallendem Zeitaufwand je Auftrag. Die kleinste Einheit dabei ist eine ¼ Stunde.

4.2 Im Einzelfall können die Vertragspartner vereinbaren, dass für bestimmte Leistungen Festpreise gelten sollen. Hierzu werden die Vertragspartner dann entsprechende schriftliche Festlegungen treffen. Diese gelten dann, wenn nichts Zusätzliches vereinbart wird, nur für die Hauptleistung, umfassen also nicht die sonstigen Kosten, die deshalb vom Auftraggeber an SOFT-CONSULT nach § 2 zu vergüten sind.

4.4 Wenn der Auftraggeber dies wünscht, ist SOFT-CONSULT aufgrund gesonderter Vereinbarung auch bereit, das Fertigstellungsrisiko, insbesondere für individuelle Softwarelösungen zu übernehmen.

Hierfür schließen die Parteien dann einen gesonderten Vertrag ab und legen insbesondere fest, dass SOFT-CONSULT das Fertigstellungsrisiko zu tragen hat. In diesen Fällen übernimmt es dann der Auftraggeber, SOFT-CONSULT rechtzeitig ein Pflichtenheft, also eine fachliche Feinspezifikation, zu übergeben.

4.5 Ist bei der Erbringung der Leistungen durch SOFT-CONSULT eine Handlung des Auftraggebers erforderlich und kommt der Auftraggeber durch das Unterlassen der Mitwirkungshandlung in Verzug der Annahme, ist SOFT-CONSULT berechtigt, den dadurch entstehenden Mehraufwand nach vorstehendem § 2 in Rechnung zu stellen.

§ 5 Abrechnungsmodalitäten

SOFT-CONSULT wird über die erbrachten Unterstützungsleistungen und die Spesen-/Reise-/Übernachtungs-/Fahrtkosten sowie sonstige Kosten in der Regel monatlich eine Abrechnung erstellen. Solche Rechnungen sind jeweils sofort ohne Abzug, spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung vom Auftraggeber zu bezahlen.

§ 6 Änderung der Vergütungssätze/sonstiger Kosten

SOFT-CONSULT ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten die Vergütungs-Sätze und sonstige Kosten zu verändern, insbesondere sie entsprechend den Kostensteigerungen oder der allgemeinen Kostenentwicklung anzupassen.

§ 7 Aufrechnung

Eine Aufrechnung von Forderungen gegen SOFT-CONSULT kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erfolgen.

§ 8 Sonstiges

8.1 Erfüllungsort für die Leistungen von SOFT-CONSULT ist der Sitz von SOFT-CONSULT.

8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den beiderseitig geschlossenen Verträgen ist der Sitz von SOFT-CONSULT.

8.3 Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN- Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf) Anwendung.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die gesamte gelieferte Ware Eigentum von SOFT-CONSULT. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, kann SOFT-CONSULT, unbeschadet sonstiger Rechte, die Herausgabe der gelieferten Ware nach angemessener Fristsetzung verlangen.

9.2 Alle gegenwärtigen und zukünftigen urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte und/ oder gewerblichen Schutzrechte sowie das Know-how an Software, Handbüchern, sonstigen Unterlagen und Informationen, insbesondere auch an allen Entwicklungsergebnissen im Customizing, usw. stehen im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern ausschließlich SOFT-CONSULT zu, auch wenn sie auf Anregung oder in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erstellt worden sind. Die Nutzungsrechte verbleiben beim Auftraggeber, soweit Programme und Konzepte ausschließlich für den Auftraggeber entwickelt und von diesem vollständig bezahlt wurden. Eine Überlassung oder Weitergabe oder Übertragung der vorstehenden Rechte und Gegenstände bedarf der Zustimmung von SOFT-CONSULT.

9.3 SOFT-CONSULT überlässt dem Auftraggeber an der Software, die der Auftraggeber vertragsgemäß erhält oder nutzt, die rechtlichen Befugnisse, die der Auftraggeber für die Nutzung in dem im Vertrag genannten Geschäftsbetrieb zu eigenen Zwecken benötigt. Bearbeitungen oder die Weitergabe der überlassenen Software oder bearbeiteter Versionen dieser Software sind nicht gestattet.

9.4 Die Rechte des Auftraggebers sind nicht übertragbar. Überlassene Software darf weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden.

9.5 Mit Vertragsbeendigung enden alle Rechte des Auftraggebers an der überlassenen Software.

§ 10 Haftung

10.1 SOFT-CONSULT haftet unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SOFT-CONSULT, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SOFT-CONSULT, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie haftet SOFT-CONSULT im Rahmen dieser Garantie und auf Schadensersatz nur, wenn dies in der Garantie ausdrücklich schriftlich übernommen wurde. Die Haftung hierfür unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß nachstehender Ziff. 10.2.

10.2 Darüber hinaus ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn es wurde eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. In diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Eine über den vorhersehbaren typischen Schaden hinausgehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, insgesamt auf höchstens 500.000 €. Die Haftungsregelung gemäß vorstehender Ziffer 10.1 bleibt davon unberührt.

10.3 Sofern der Auftraggeber für die Datensicherung verantwortlich ist, haftet SOFT-CONSULT bei Datenverlust nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von SOFT-CONSULT tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung gemäß den nach Art der Daten angemessenen Sorgfaltspflichten durchgeführt hat.

§ 11 Transportgefahr

Sofern nicht in einem gesondert abgeschlossenen Transportvertrag eine andere Regelung getroffen ist, erfolgt der Versand sämtlicher Daten, Unterlagen und sonstiger Gegenstände zu SOFT-CONSULT und zurück auf Gefahr des Auftraggebers.

§ 12 Verpflichtung auf das Datengeheimnis

SOFT-CONSULT verpflichtet sich alle bestehenden und einschlägigen Datenschutzbestimmungen des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), des TDG (Teledienstegesetz), des TDDSG (Teledienstedatenschutzgesetz) und der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) einzuhalten. Näheres regelt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch der übrige Inhalt dieser AGB nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die dem Gewollten entspricht

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