SOFT-CONSULT

AUFTRAGSBEDINGUNGEN für „Sonstige Leistungen“ der Firma SOFT-CONSULT Häge GmbH, 
Riedheimer Str. 5, 89129 Langenau

SOFT-CONSULT überlässt Anwendern Standard-Software gemäß gesonderten Bedingungen, genannt Software-Kaufvertrag und pflegt gemäß gesonderten Bedingungen auch die Software gemäß gesondert abzuschließendem Software- Pflegevertrag.

Wenn SOFT-CONSULT zusätzliche Leistungen für den Anwender erbringt, so gelten hierfür folgende Bestimmungen:

§ 1 Leistungsbereiche von SOFT-CONSULT und Vergütung


SOFT-CONSULT erbringt je nach Einzel-Vereinbarung („Auftrag“) mit dem Anwender folgende Unterstützungs-Leistungen zu individuellen Stundensätzen:
1.1 Unternehmensberatung
1.2 Systemberatung

1.3 Programmierungs-Unterstützung

1.4 Installations-Unterstützung

1.5 Schulung

§ 2 Spesen, Abrechnung

2.1 Reisezeit: Wenn nichts Besonderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart ist, wird die Reisezeit wie Arbeitszeit je
nach eingesetztem Mitarbeiter und dessen Qualifikation gemäß § 1 vom Anwender an SOFT-CONSULT vergütet.
2.2 Reisekosten und -spesen werden vom Anwender an SOFT-CONSULT gemäß den von Finanzbehörden genehmigten
jeweiligen Höchstsätzen vergütet.
2.3 Soweit nicht die höchstzulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden, werden die Übernachtungskosten gemäß
tatsächlichem Aufwand vom Anwender an SOFT-CONSULT vergütet.
2.4 Die Fahrtkosten betragen und werden vom Anwender an SOFT-CONSULT vergütet:

  • für Pkw 0,55 €/Kilometer


  • für Bahn 1. Klasse, einschl. Zuschlägen, bei Nachtfahrten, Schlafwagen


  • für Flugzeug Economy-Class in tatsächlicher Höhe


  • zuzüglich sonstiger Kosten (Taxi und ähnliches

§ 3 Berechnung


3.1 Die Berechnung der Leistungen (§ 1) erfolgt nach tatsächlich anfallendem Zeitaufwand je Auftrag. Die kleinste Einheit
dabei sind eine ¼ Stunde.
3.2 Im Einzelfall können die Vertragspartner vereinbaren, dass für bestimmte Leistungen Festpreise gelten sollen. Hierzu
werden die Vertragspartner dann entsprechende schriftliche Festlegungen treffen. Diese gelten dann, wenn nichts
Zusätzliches vereinbart wird, nur für die Hauptleistung, umfassen also nicht die sonstigen Kosten, die deshalb vom
Anwender an SOFT-CONSULT nach § 2 zu vergüten sind.
3.3 Grundsätzlich unterstützt SOFT-CONSULT den Anwender gemäß den einzelnen Leistungsbereichen nach § 1.
3.4 Wenn der Anwender dies wünscht, ist SOFT-CONSULT aufgrund gesonderter Vereinbarung auch bereit, das
Fertigstellungsrisiko, insbesondere für Software-Erstellung zu übernehmen.
Hierfür schließen die Parteien dann einen gesonderten Vertrag ab und legen insbesondere fest, dass SOFT-CONSULT
das Fertigstellungsrisiko zu tragen hat. In diesen Fällen übernimmt es dann der Anwender, SOFT-CONSULT rechtzeitig
ein Pflichtenheft, also eine fachliche Feinspezifikation, zu übergeben. Liefert der Anwender diese nicht rechtzeitig,
kann SOFT-CONSULT diese im Einvernehmen mit dem Anwender erstellen. Es gelten dann hierfür diese
Auftragsbedingungen.
3.5 Die Vertragspartner werden die einzelnen, von SOFT-CONSULT zu erbringenden Leistungen, also die Unterstützungs-
Leistungen oder auch die gesondert zu vereinbarenden Festpreis-Leistungen jeweils in einem einzelnen Auftrag
festhalten und dabei auch die Besonderheiten, die sie vereinbaren, berücksichtigen.

§ 4 Berechnung, Fälligkeit


4.1 SOFT-CONSULT erbringt die Unterstützungsleistungen während der betriebsüblichen Arbeitszeiten, maximal also 8
Stunden an einem Werktag. Auf gesonderten Wunsch des Anwenders ist SOFT-CONSULT auch bereit, wenn dies zumutbar ist, außerhalb der betriebsüblichen Zeiten tätig zu werden. In diesen Fällen ist SOFT-CONSULT berechtigt, einen pauschalen Überstunden-Aufschlag sowohl für Werktage als auch für Sonn- und Feiertagsarbeiten in Höhe von 25 % zu berechnen.
4.2 Ist erkennbar, dass eine Unterstützungs-Leistung von SOFT-CONSULT über längere Zeit zu erbringen ist, so können die Vertragspartner auch pauschale Monatssätze vereinbaren. Diese werden dann gesondert im Auftrag festgehalten.
4.3 Kleinere Büro-Nebenkosten sind bereits mit der Vergütung abgegolten. SOFT-CONSULT ist jedoch berechtigt, umfangreichere zusätzliche Nebenarbeiten, insbesondere Fotokopien sowie zusätzliche Kosten dem Anwender in Rechnung zu stellen.
4.4 Versandkosten werden von SOFT-CONSULT bei Anforderung mit 10,00 € pro Versand in Rechnung gestellt.
4.5 Die Gebühren für Telefon und die Datenfernverarbeitung werden von SOFT-CONSULT mit 0,15 € je Einheit in Rechnung gestellt. Die Systemverbindung über Internet wird jeweils mit 2,50 € pro Einwahl berechnet.
4.6 Sämtliche Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.7 SOFT-CONSULT wird über den Unterstützungsaufwand und die Spesen/Reisekosten sowie sonstige Kosten monatlich Abrechnung erteilen. Solche Rechnungen sind jeweils sofort ohne Abzug, spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung vom Anwender zu bezahlen

§ 5 Änderung der Vergütungssätze/Spesen

SOFT-CONSULT ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten die Sätze zu verändern, insbesondere sie
entsprechend den Kostensteigerungen oder der allgemeinen Kostenentwicklung anzupassen.

§ 6 Sonstiges

6.1 Erfüllungsort für die Leistungen von SOFT-CONSULT ist der Sitz von SOFT-CONSULT.
6.2 Gerichtsstand ist Ulm/Donau.
6.3 Der Anwender wird rechtzeitig seine Mitwirkungsleistungen erbringen. Im Falle des Verzuges ist SOFT-CONSULT berechtigt, die jeweiligen Vergütungssätze in Rechnung zu stellen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die gesamte gelieferte Ware Eigentum von SOFT-CONSULT. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann SOFT-CONSULT, unbeschadet sonstiger Rechte, die gelieferte Ware zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn sie dies dem Kunden angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

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